von Simone Janssen

Im Fokus des Beitrags steht die Frage nach einer Vereinbarkeit der Schweigepflicht von Akteur*innen der Sozialen Arbeit im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe mit der strafprozessualen Pflicht zur Zeugenaussage. Gemäß § 203 Absatz 1 Nummer 6 StGB unterfallen staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen und staatlich anerkannte Sozialpädagog*innen der Schweigepflicht, mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Beratungsstellen. Ferner besteht die Verpflichtung, auf eine Ladung als Zeugin vor Gericht zu erscheinen und auszusagen (§ 48 Absatz 1 StPO). Die Pflicht zur Aussage entfällt nur, wenn eine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt, vor allem ein strafprozessuales Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht nach den §§ 53 und 54 StPO.

Diese Rechtskolume betreut Frau Prof. Dr. Simone Janssen. Sie ist Professorin in den Lehrgebieten Bürgerliches Recht und Strafrecht an der Evangelischen Hochschule Dresden (ehs). Kontakt: simone.janssen@ehs-dresden.de

Hier finden Sie die Rechtskolume der Ausgabe 2/2023: Corax #2/2023 Zeugnisverweigerungsrecht – Janssen [PDF]

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