Hier finden Sie die Quellenangaben der einzelnen Definitionen zum Thema „Inklusion“ in der CORAX-Ausgabe 1/2023. Die Zusammenstellung der vorgestellten Begriffe ist eine gemeinsame Recherchearbeit der CORAX-Redaktionsgruppe.

Mensch mit besonderen Fähigkeiten oder Bedürfnissen

Da viele befürchten, allein mit dem Wort „Behinderung“ zu beleidigen oder zu stigmatisieren, hat sich eine Reihe von beschönigenden Alternativausdrücken – wie z. B. „besondere Bedürfnisse“ oder „andersfähig“ – etabliert. Ganz abgesehen davon, dass nur wenige behinderte Menschen diese Ausdrücke selbst benutzen: Sie treffen einfach nicht zu. Die Fähigkeiten und Bedürfnisse behinderter Menschen sind nicht „besonders“, sondern genauso vielfältig wie die nicht behinderter Menschen.

Quelle: Sozialhelden e.V. (Hrsg.): Projekt Leidmedien: Begriffe über Behinderung von A bis Z. https://leidmedien.de/begriffe (abgerufen am 13.02.2023)

Behinderter Mensch, Mensch mit Behinderung

„Darf ich Sie ‚behindert‘ nennen?“ Diese Frage gehört für viele behinderte Menschen zum Alltag. Seitdem Teenager sie auf Schulhöfen als Schimpfwörter benutzen, sind die Worte „Behinderung“ und „behindert“ in Verruf geraten. Zu Unrecht, denn für viele behinderte Menschen ist es eine neutrale Beschreibung eines Merkmals. Wichtig ist nur das Wort „Mensch“, da mit dem Begriff „Behinderte“ das Bild einer festen Gruppe entsteht, die in Wirklichkeit vielfältig ist. Der oder die „Behinderte“ reduziert die Person auf ein Merkmal, das alle anderen Eigenschaften dominiert. Das ist auch der Fall, wenn von „den Blinden“ oder „den Gehörlosen“ die Rede ist.

Quelle: Sozialhelden e.V. (Hrsg.): Projekt Leidmedien: Begriffe über Behinderung von A bis Z. https://leidmedien.de/begriffe (abgerufen am 13.02.2023).

Menschen mit Handicap

In Deutschland wird der Ausdruck „Menschen mit Handicap“ oft rein euphemistisch gebraucht – als Ersatz für „Menschen mit Behinderung“. Bei Nutzung des Wortes kann die Gefahr bestehen, dass das soziale Modell der Behinderung außer Acht gelassen wird. Dieses besagt, dass eine Person nicht nur behindert ist, sondern auch durch die Umwelt behindert wird (z. B. durch Vorurteile, Treppen oder Stufen, fehlende Untertitel). Deutsch-englische Wortfusionen wie „gehandicapt“ oder „gehandicapiert“ sollte man ohnehin vermeiden, da die Wortherkunft immer einen Vergleich im Sinne von „mehr oder weniger wert“ suggeriert.

Mehr dazu unter: leidmedien.de/aktuelles/warum-handicap-das-falsche-wort-fuer-behinderung-ist (abgerufen am 13.02.2023).

Menschen mit Beeinträchtigungen

Die Definition von Behinderung aus dem „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-BRK) verdeutlicht das inzwischen veränderte Verständnis davon, was unter dem Begriff „Behinderung“ verstanden wird. Nicht mehr allein die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung als personenbezogenes Merkmal ist ausschlaggebend für die Feststellung einer Behinderung, sondern die individuelle Beeinträchtigung in Wechselwirkung mit den Barrieren, die einen Menschen an einer wirkungsvollen gesellschaftlichen Teilhabe hindern.

Quelle: Auf dem Berge, Stefanie: Menschen mit Beeinträchtigungen. In: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): ESF- Querschnittsziele. www.esf-querschnittsziele.de/antidiskriminierung/esf-zielgruppen/menschen-mit-beeintraechtigungen.html (abgerufen am 13.02.2023).

Inklusionsassistenz

Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf Unterstützung, damit sie am gesellschaftlichen Leben sowie am Familien- und Berufsleben teilhaben können. Sie können für verschiedene Bereiche – z. B. in der Schule oder zur Freizeitgestaltung – eine Assistenz bekommen, wenn sie fremde Hilfe benötigen. Menschen mit Behinderungen können ihre persönliche Assistenz selbst suchen und die Begleitung organisieren.

Quellen: Deutscher Caritasverband e. V. (Hrsg.): Was bedeutet Assistenz, und welche Formen gibt es? www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/behinderung-und-psychische-erkrankung/haeufiggestelltefragen/61920 und www.betanet.de/bundesteilhabegesetz.html (abgerufen am 13.02.2023)

Inklusionsbegleitung

Mit Inklusionsbegleitung ist in der Regel Schulbegleitung gemeint. Die schulische Eingliederungshilfe ermöglicht und erleichtert jungen Menschen mit Unterstützungsbedarf zwischen Schuleintritt und in der Regel dem 21. Lebensjahr die gleichberechtigte Teilhabe am Schulleben. Menschen mit Behinderung sprechen selbst meist lieber von Assistenz, denn sie sind eigenständige Persönlichkeiten, die in ihrem Alltag – z. B. durch ihre Umwelt – behindert sind bzw. werden. Damit sie ihr Leben gleichberechtigt meistern und gestalten können, benötigen sie eine auf ihre individuellen Fähigkeiten und auf ihre Lebenssituation angepasste Assistenz.

Quellen: u. a. www.perspektive-koeln.de/inklusionsbegleitung; www.interkultur-ev.net/unsere-hilfen/inklusionsbegleitung; www.aktion-mensch.de/inklusion/bildung/inklusion-beispiele/netzwerk-oldenburg/schulbegleitung; www.bildungsserver.de/schulbegleiter-schulassistenz-integrationshelfer-inklusionshelfer-8290-de.html sowie Essenz aus Gesprächen mit Fachkräften, jungen Menschen mit Behinderung und verschiedenen Quellen

Körperliche Behinderung

Der Begriff der Körperbehinderung ist eine Sammelbezeichnung für sämtliche Erscheinungsformen und Schweregrade körperlicher Bewegungseinschränkungen, die sich aus Schädigungen des Stütz- und Bewegungsapparates und aus anderen inneren oder äußeren Schädigungen des Körpers und seiner Funktionen ergeben. Während die körperliche Bewegungsfähigkeit in der Regel beeinträchtigt ist, entsprechen die individuellen Ausprägungen der Kognition und der Emotion der Vielfalt menschlicher Leistungs- und Verhaltensweisen.

Quelle: REHADAT (Hrsg.): Lexikon zur beruflichen Teilhabe: Körperbehinderung. www.rehadat.de/lexikon/Lex-Koerperbehinderung

Geistige Behinderung

Unter einer geistigen Behinderung (medizinisch: Oligophrenie) versteht man einen psychischen Zustand, der vererbt oder frühzeitig erworben wurde und hauptsächlich die Intelligenz betrifft. In der Pädagogik definierte die Bildungskommission des Deutschen Bildungsrates 1973: „Geistig behindert ist, wer infolge einer organisch-genetischen oder anderweitigen Schädigung in seiner psychischen Gesamtentwicklung und seiner Lernfähigkeit so beeinträchtigt ist, daß er voraussichtlich lebenslanger sozialer und pädagogischer Hilfen bedarf. Mit den kognitiven Beeinträchtigungen gehen solche der sprachlichen, sozialen, emotionalen und der motorischen einher. Eine ‚untere Grenze‘ sollte weder durch Angabe von IQ-Werten noch durch Aussprechen einer Bildungsunfähigkeit festgelegt werden, da grundsätzlich bei allen Menschen die Bildungsfähigkeit angenommen werden muß.“ (umstritten, aktuelle Selbstbezeichnung ist „Mensch mit Lernschwierigkeiten“)

Quellen: behinderung.org/gesetze/geistige-behinderung.htm; https://leidmedien.de/begriffe

Neurodiversität

Neurodiversität steht für eine große neurologische Vielfalt und ist Teil der Behindertenrechtsbewegung. Neurodiversität ermöglicht uns eine neue Sichtweise auf das Spektrum von Autismus, AD(H)S und Dyslexie. Verwendet wurde der Begriff erstmalig in den 1990er Jahren von der Autistin Judy Singer. Neurodiversität als Theorie und Begriff geht davon aus, dass z. B. das Autismus-Spektrum, AD(H)S und andere (psychische) Entwicklungsbesonderheiten keine psychischen Erkrankungen sind, sondern „nichts weiter“ als neurologische Varianten.

Quelle: www.indipaed.de/courses/neurodivers

Seelische Behinderung

Nicht jede psychische Erkrankung zieht eine Behinderung nach sich. Doch psychische Erkrankungen können gravierende Auswirkungen auf den Lebensalltag von Betroffenen haben, z. B. wenn es ihnen nicht mehr möglich ist, zur Arbeit zu gehen oder sich selbst zu versorgen. Motivation, Leistungs- und Kommunikationsfähigkeit und Sozialverhalten können stark eingeschränkt sein. Das ICD10 definiert dauernde Abweichung der seelischen Gesundheit und eine daraus resultierende Beeinträchtigung in der Bewältigung alltäglicher Aufgaben und eine Gefährdung der sozialen Integration; Diagnose muss durch entsprechenden Facharzt getätigt werden. § 35a SGB VIII beschreibt dazu Ableitungen für sozialpädagogisches Handeln.

Quellen: Sozialverband VdK Deutschland e. V. (Hrsg.): Psychische und seelische Behinderung. www.vdk.de/permalink/74726 (abgerufen am 13.02.2023), Groen, Gunter (2022): Seelische Behinderung. In: Wirtz, Markus Antonius (Hrsg.): Dorsch. Lexikon der Psychologie. https://dorsch.hogrefe.com/stichwort/seelische-behinderung

(Schwer-)Behinderung

Behinderte Menschen haben in Deutschland – abhängig vom Grad ihrer Behinderung (GdB) – einen Anspruch auf Vergünstigungen bzw. einen Nachteilsausgleich. Wie stark ein Mensch sozial, geistig oder körperlich eingeschränkt ist, „[…] wird mit dem GdB in Zehnergraden von 20 bis 100 beschrieben. […] Als Behinderung gilt eine Funktionseinschränkung ab einem GdB von 20. Schwerbehindert sind nach § 2 Absatz 2 SGB IX Menschen, bei denen ein GdB von wenigstens 50 festgestellt wurde.“

Quellen: www.behindertenbeauftragter.de/DE/AS/rechtliches/schwerbehinderung/schwerbehinderung-node.html; https://behinderung.org/gesetze/schwerbehinderung.htm; www.vdk.de/deutschland/pages/themen/behinderung/9216/grad_der_behinderung_gdb

Schwerstbehinderung

Der „Begriff Schwerstbehinderung ist eigentlich nichts anderes als eine Steigerung des Begriffes Mehrfachbehinderung, um auszudrücken, daß hier ein besonders großer Hilfs- und Förderbedarf besteht. Oftmals hört man auch noch den Begriff Schwerstmehrfachbehinderung.“

Quelle: https://behinderung.org/gesetze/schwerstbehinderung

Förder- und Sonderschulen

Förderschulen sind schulische Einrichtungen für Kinder, die aufgrund von Behinderungen in allgemeinen Schulen nicht ausreichend gefördert werden können. Die sonderpädagogische Förderung unterstützt die Entwicklung des Kindes und soll Beeinträchtigungen abbauen. Festgestellt wird der Förderbedarf bei der Einschulung oder während des Besuchs der Grundschule. Um die individuelle Förderung zu bestimmen, wird ein Gutachten erstellt und mit den Eltern besprochen. Die Schulbehörde entscheidet über den Fördervorschlag. Je nach Bundesland unterscheiden sich Kriterien und Ablauf und die Einrichtungen sind unterschiedlich benannt: Man spricht auch von Sonderschulen, Förderzentren bzw. Schulen für Behinderte oder früher einmal von Hilfsschulen. Die Kultusministerkonferenz unterscheidet zwischen verschiedenen Förderschwerpunkten: z. B. Lernen, Sehen, Hören, Sprache, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung.

Quelle: KMK (2021): Glossar zum Bildungswesen der BRD. www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/Eurydice/Bildungswesen-dt-pdfs/dossier_de_ebook.pdf

barrierefrei

Gemäß Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) bedeutet „barrierefrei“, dass Gebäude und öffentliche Räume, aber auch Verkehrsmittel, Gebrauchsgegenstände, akustische und visuelle Informationsquellen und Dienstleistungen bis hin zu außerschulischen Freizeitangeboten für alle – auch behinderte – Menschen ohne fremde Hilfe und in der üblichen Weise zugänglich sind.

Quelle: Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG): § 4 Barrierefreiheit. www.gesetze-im-internet.de/bgg

barrierearm

Wenn etwas hingegen nur „barrierearm“ ist, bedeutet das, dass bestimmte Barrieren (z. B. Türschwellen oder fehlende Gebärdensprachdolmetscher*innen) weiterhin bestehen können.

Behindertenrechtskonvention

Am 13. Dezember 2006 hat die Generalversammlung das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-BRK) sowie das dazugehörige Zusatzprotokoll angenommen. In Deutschland ist die UN-Behindertenrechtskonvention seit 2009 in Kraft. Die UN-BRK schafft keine Sonderrechte, sondern konkretisiert und spezifiziert die universellen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen vor dem Hintergrund ihrer Lebenslagen, die im Menschenrechtsschutz Beachtung finden müssen. Dazu greift sie auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie auf die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen zurück und formuliert zentrale Bestimmungen dieser Dokumente für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen.

Quelle: www.behindertenbeauftragter.de/DE/AS/rechtliches/un-brk/un-brk-node.html

Bundesteilhabegesetz         

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) revolutioniert das Behinderungsrecht in Deutschland und soll Menschen mit Behinderungen zu mehr Teilhabe und individueller Selbstbestimmung verhelfen. Die Umsetzung des BTHG erfolgt seit 2017 in vier Reformstufen und ermöglicht so die Umsetzung der UN-Behindertenkonvention (UN-BRK) von 2009 und deren Transformation in geltendes Recht. Mit der Umsetzung des BTHG soll ein Perspektivenwechsel vollzogen werden: von der Ausgrenzung zur Inklusion; von der Einrichtungs- zur Personenzentrierung; von der Fremd- zur Selbstbestimmung; von der Betreuung zur Assistenz; vom Kostenträger zum Dienstleister; von der Defizit- zur Ressourcenorientierung.

Quelle: www.betanet.de/bundesteilhabegesetz.html

Leichte Sprache

Nicht selten werden die Begriffe „Leichte Sprache“ und „Einfache Sprache“ synonym verwendet. Die Anwendung Leichter Sprache im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) soll Menschen mit Leseschwierigkeiten die Teilhabe an Gesellschaft und Politik ermöglichen. Sie zeichnet sich unter anderem aus durch kurze Hauptsätze, den weitgehenden Verzicht auf Nebensätze und die Verwendung von bekannten Wörtern, während schwierige Wörter erklärt werden. Das Schriftbild sollte klar und ausreichend groß sein und keine Schnörkel oder Serifen enthalten. Nach jedem Satzzeichen und bei sinnvollen Satzabschnitten wird ein Absatz eingefügt. Die Optik muss übersichtlich sein. Farben sind eher sparsam einzusetzen. Einfache Illustrationen sind detailreichen Fotos vorzuzuziehen.

Quelle: vgl. www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/179341/leichte-und-einfache-sprache-versuch-einer-definition

Einfache Sprache

Einfache Sprache unterliegt keinem Regelwerk. Sie ist durch einen komplexeren Sprachstil gekennzeichnet. Die Sätze sind länger, Nebensätze sind zulässig und gebräuchliche Begriffe werden als bekannt vorausgesetzt. Fremdwörter sollten allerdings auch hier vermieden werden oder sind zu erklären. Nach Satzzeichen und Satzabschnitten muss nicht zwingend ein Absatz folgen, solange der Text überschaubar bleibt. Auch das optische Erscheinungsbild von Schrift und Bild ist weniger streng geregelt. Texte in Einfacher Sprache sind für viele Menschen hilfreich: etwa für Menschen mit Lese- und Rechtschreibschwäche, Menschen mit Hirnverletzungen, ältere Menschen, hörbehinderte Menschen mit geringerer Lautsprachkompetenz, Menschen mit geringen Deutschkenntnissen, Lernende einer Fremdsprache oder auch Tourist*innen.

Quelle: vgl. www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/179341/leichte-und-einfache-sprache-versuch-einer-definition

Inklumat       

Der Inklumat ist eine Website, die sich zum Ziel gesetzt hat, haupt- und ehrenamtliche Fachkräfte der Kinder- und Jugendarbeit bei der Umsetzung inklusiver Angebote, die sich auf Menschen mit Behinderung in all ihrer Vielfalt beziehen, zu unterstützen. Selbstverständlich adressiert der Inklumat auch Menschen mit Behinderung, die in Beruf und Freizeit mit Kindern und Jugendlichen arbeiten und Angebote unterbreiten. Eine Sammlung von über 100 Methoden, Aktionen, Umsetzungshilfen und Schulungen sollen für der gelebten Praxis dienen. Ein umfängliches Glossar, Handreichungen, Vorlagen und viele weitere Infomaterialein sind hilfreich, das theoretisches Wissen und die Selbstverortung rund um Inklusion und Intersektionalität zu festzustellen, zu festigen und zu erweitern.

Quelle: https://inklumat.de

Die Neue Norm (Podcast)

Eine Quelle für weitere Begriffe und Analyse: Die Neue Norm [Podcast]: Behinderung und Sprache – Wie sagt man es denn nun? https://open.spotify.com/episode/7rloHzlO0PYuLqd7n0u9wP

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