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Lobbyismus in der Sozialen Arbeit am Beispiel Kinderschutz

#6/2025

Hier finden Sie ergänzend zum Beitrag „Themenorientierte Lobbyarbeit. Stimmen und Ansätze verschiedener Fachstellen“ in der CORAX-Ausgabe 6/2025 einen weiterführenden Artikel zu Lobbyismus in der Sozialen Arbeit am Beispiel Kinderschutz von Eduard Gauggel.

Lobbyismus in der Sozialen Arbeit am Beispiel Kinderschutz

Der Terminus „Lobbyismus“ ist von seinem Grundverständnis, seinen Annahmen und Auswirkungen nicht linear aus den Bereichen Kultur, Wirtschaft und Politik auf den Bereich der Sozialen Arbeit übertragbar. Die Bezeichnung einer parteiischen Interessenvertretung durch die Pflege persönlicher Beziehungen beschreibt das Grundverständnis zur Sozialen Arbeit nur bedingt. Es geht dabei im Bereich der Sozialen Arbeit nicht vordergründig um politische, rechtliche oder kulturelle Einflussnahme auf markante Institutionen oder Entscheidungsträger, sondern um eine grundsätzliche humanistisch ausgerichtete Einstellung handelnder Akteur*innen auf die Lebensweisen und Alltagssituationen von (jungen) Menschen, die häufig mit ihrer eigenen Interessenvertretung oder deren Wahrnehmung überfordert, beeinträchtigt oder gar verhindert sind. Dabei stehen materielle Interessen nicht im Vordergrund, sondern es geht um eine grundsätzliche Verbesserung von Lebenssituationen und Lebensverhältnissen, um Prävention, Schutz und parteiisch ausgerichtete Interessenvertretung mit einer ethisch-human ausgerichteten Grundhaltung. Insofern ist eine konsequente Interessenvertretung für die Sicherung des Wohls von Kindern und Jugendlichen unabdingbar. Ob dies als „Lobbyarbeit“ bezeichnet wird, ist dabei eher sekundär. Kinder und Jugendliche sind zu beteiligen, sie sind faktisch bei der Gestaltung des Gemeinwesens mit einzubeziehen. Sie haben zudem auch grundlegende Rechte, für die es einzutreten gilt.

In der Struktur der Kinder- und Jugendhilfe verstehen sich insbesondere die Träger der freien Jugendhilfe einem solchen Grundverständnis verpflichtet. Im Freistaat Sachsen gibt es inzwischen eine breit gefächerte Trägerlandschaft, die solche Aufgaben wahrnimmt. Nach den bundesgesetzlichen Regelungen haben nach § 82 SGB VIII die Länder die Aufgabe, die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe anzuregen und insbesondere auch zu fördern. Auf der örtlichen Ebene der Landkreise und kreisfreien Städten liegt diese Aufgabe bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Bereits kurz nach der Wende haben daher die obersten Landesjugendbehörden diesen Prozess auf Landesebene mit der Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII begonnen und 1993 als erste den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Sachsen und die Aktion Jugendschutz landesweit als freie Träger anerkannt. Weitere Verbände folgten kurz danach. Mit diesen Anerkennungen war die Überzeugung verknüpft, dass diese Träger auch auf der Grundlage ihrer Aufgabenstellung in den unterschiedlichsten Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe eine wie oben beschriebene Aufgabenstellung wahrnehmen. Diese Ausrichtung und die damit verbundene fiskalische Förderung haben sich bewährt.

Der Kinderschutzbund Landesverband Sachsen selbst ist bundes- und landesweit und kommunal vernetzt und im Rahmen seiner Aufgabenstellung auch fachlich und praktisch aktiv tätig. Er ist Mitglied im Deutschen Kinderschutzbund und hat landesweit Orts- und Kreisverbände mit unterschiedlichen Aufgabenstellungen als Mitglieder. Mit federführend ist er auch durch die Geschäftsführung bei der Bildung der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinderinteressen tätig gewesen.

Der Begriff Kinderschutz ist sehr vielfältig und nicht eindimensional ausgerichtet. Er umfasst sehr vielschichtige praktisch und fachlich ausgerichtete Handlungszusammenhänge, in denen die Gewährleistung und Sicherung von Kindeswohl ein dominierendes und zentrales Merkmal darstellt. Dies ist auch nicht eng auf den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe begrenzt, sondern umfasst alle Lebensbereiche, in denen Kinder und Jugendliche leben, in denen sie aufwachsen und sich sozialisieren, wie Familie, Schule, soziales Umfeld. Kinderschutz und Frühe Hilfen umfassen die Sicherstellung von präventiven Strukturen sowie die Bereitstellung von vielfältigen Hilfen und Unterstützungen. Das umfasst nicht nur Hilfen zur Erziehung, sondern z. B. auch niedrigschwellig ausgerichtete Sorgentelefone bis hin zu therapeutischen Maßnahmen. Hier hat der Landesverband auch einen originären Schwerpunkt in der Fort- und Weiterbildung und in der fachlichen Weiterentwicklung im Rahmen seiner Aufgabenstellung.

Um eine adäquate Aufgabenstellung und Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche wahrnehmen zu können, bedarf es geeigneter Rahmenbedingungen für die Träger der freien Jugendhilfe auf kommunaler und Landesebene. Dazu zählt vor allem eine auskömmliche Finanzierung der Angebote, Leistungen und Dienste sowie eine entsprechende politische Interessenvertretung, z. B. über den Landesjugendhilfeausschuss, die kommunalen Jugendhilfeausschüsse oder das Forum Jugendarbeit. Dem Grunde nach erfolgt dies in den vergangenen Jahren, die Frage der Auskömmlichkeit stellt sich aber immer wieder. Hier darf auch nicht in Bezug auf die jeweilige Haushaltsgestaltung in den nächsten Jahren mit einem pessimistischen Blick in die Zukunft nachgelassen werden. In der aktuellen Diskussion um die Ausgestaltung der Grundsicherung dürfen Kinder und Jugendliche nicht zum „Spielball“ politischer Interessen werden: Sie haben ein Recht auf Schutz, auf Existenzsicherung und dürfen nicht mit Konsequenzen belegt werden, für die sie keine Verantwortung tragen.

Nach wie vor gibt es zahlreiche Herausforderungen, denen sich eine Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche stellen muss; dazu zählen Kindeswohlgefährdungen, Gewalt und Missbrauch, Drogengefährdung, Medienumgang und Medienerziehung, Lernförderungen für benachteiligte und beeinträchtigte junge Menschen, Maßnahmen im Bereich der Hilfen zur Erziehung einschließlich der Bereuung und Integration von UMAs, prekäre Familienverhältnisse, Unterstützungen im Bereich von Schulsozialarbeit, Erziehungsberatung, Jugendberufshilfe o. Ä.

Eine gelingende Interessenvertretung und Interessenwahrnehmung braucht stabile Rahmenbedingungen. Dazu zählt auch das Eintreten für die Rechte von Kindern und Jugendlichen. Hier ist zu prüfen, ob es dazu im Freistaat Sachsen ein eigenes Landesgesetz geben kann oder vom das Landesjugendhilfegesetz entsprechend ergänzt und ausgeweitet werden sollte.

Insofern versteht sich der Kinderschutzbund mit seinen Expertisen, Angeboten, Leistungen und Diensten als aktiver Bestandteil bei der Wahrnehmung und Umsetzung des „staatlichen Wächteramts“ zum Schutz von Kindeswohl und Prävention von Kindeswohlgefährdung. Mit dem fachlichen und aktiven Eintreten für eine Interessenvertretung und Interessenwahrnehmung von Kindern und Jugendlichen geht dies über einen traditionellen „Lobbyismus“ weit hinaus.

Eduard Gauggel – Vorstandsmitglied im Kinderschutzbund Landesverband Sachsen

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